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Protest von Gumpoldia Gumpelstadt zurückgewiesen
Spieler mit anderer Rückennummer war spielberechtigt
Im Einzelrichterverfahren und schriftlich hat das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) über einen Einspruch des SV Gumpoldia Gumpelstadt verhandelt. Dabei ging es um die Wertung des Spiels der Regionalklasse 7 Nr. 021 vom 22.08.10 zwischen der SG Gospenroda/Berka - SV Gump. Gumpelstadt, (Endstand 2:1). Einzelrichter Reiner Koch traf diese Entscheidung:
Der Einspruch des SV Gumpoldia Gumpelstadt wird als in der Sache nicht ausreichend begründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Spielwertung erfolgt gemäß dem Spielausgang.
Der Verein SV G-W Gospenroda (sportrechtlich haftender Verein der SG Gospenroda/Berka) wird nach Verstoß gegen die Technischen Richtlinien des TFV -2.12 des Strafenkataloges der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) – zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt.
Die vom Verein eingezahlte Verfahrensgebühr einbehalten. Der Betragwird dem Verein SV Gump. Gumpelstadt zurückerstattet.
In der Begründung wird ausgeführt:
Beim besagten Spiel wurde in der 89.Min. der Spieler A. Koslowski (SG Gospenroda/Berka) mit der Nr. 15 eingewechselt. Der Spieler war unter der Nr. 14 als Ersatztorwart auf dem Amtlichen Spielbericht gemäß § 7 Ziffer 5 der Spielordnung des TFV eingetragen. Die berechtigte Teilnahme am Spiel war somit gegeben, auch als Feldspieler. Die Kontrolle der Spielerpässe und Eintragungen vor dem Spiel erfolgte ebenso ohne Beanstandungen.
Die aktive Mitwirkung am Spiel als Feldspieler ist nur mit entsprechender Spielkleidung statthaft. Diese Vorgabe erfüllten die Mannschaft der SG Gospenroda/Berka und der Spieler, indem er ein den anderen Spielern seiner Mannschaft identisches Trikot mit der Rückennummer 15 trug.
Der Verein SV Gumpoldia Gumpelstadt begehrte mit seinem Antrag „Protest gegen die Wertung….“ vom 23.08.2010 die Mitwirkung des benannten Spielers nur mit der Nr. 14, wie auf dem Spielbericht eingetragen, zuzulassen. Diesem Antrag konnte das Rechtsorgan nicht folgen.
Die Mannschaft der SG Gospenroda/Berka erfüllte die Voraussetzungen der berechtigten Teilnahme für den Spieler mit der Eintragung auf dem Spielbericht vor dem Spiel. Die Einwechslung mit einer anderen Rückennummer ist demzufolge nicht von spielentscheidender Bedeutung.
Der Schiedsrichter hat diesen Wechselvorgang nicht zu verhindern, er ist regelkonform (siehe dazu auch Regel 3 der aktuellen Fußballregeln des DFB). Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen die Technischen Richtlinien des TFV. Aus diesem Grund Punkt 2. der Entscheidung.
Das eingelegte Rechtsmittel des SV Gumpoldia Gumpelstadt war aus den vorgenannten
Gründen zurückzuweisen.
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